Kündigung bei Mietkürzung
Kündigung bei Mietkürzung
Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er wegen eines irrtümlich angenommen Mangels an der Wohnung die Miete teilweise nicht bezahlt.
Mieter sollten in Zweifelsfällen die Miete bis zu einer Klärung des mutmaßliche Mangels unter Vorbehalt weiterzahlen, nur dann sind sie vor einer fristlosen Kündigung geschützt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Einfamilienhauses wegen Schimmel die Miete um etwa 20 Prozent gekürzt und das mit baulichen Mängeln begründet. Nachdem ein Sachverständiger dann festgestellt hatte, dass mangelnde Lüftung die Ursache der Schimmelbildung war, zahlte der Mieter den Rückstand zwar nach – allerdings zu spät. Denn inzwischen hatte der Vermieter bereits fristlos gekündigt.
Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 138/11