Wämedämmung an Grundstücksgrenze

Wärmedämmung an Grundstücksgrenze

Die bauliche Tiefe der Gebäude nimmt durch verschärfte energetische Anforderungen an die Sanierung der Gebäude zu. Grundsätzlich hat der Eigentümer die Wahl zwischen einer Innenraumdämmung und einer Außenhautdämmung.

Üblicherweise entscheiden sich die Besitzer für eine Außenhautdämmung, da die Innenraumdämmung zur Verkleinerung des nutzbaren Raumes und damit für Vermieter auch zu verringerten Einnahmen führt.

Spannend wird die Entscheidung dann, wenn bei der Baugenehmigung bereits mit dem ungedämmten Gebäude Baugrenzen erreicht wurden.

Steht das Haus zum Beispiel auf der Grenze zum Nachbarn, berechtigt auch die Einhaltung der EnEV den Immobilienbesitzer nicht zum Überbau der Grenze, der zwangsläufig mit der Dämmung eintreten würde. Der Nachbar kann also die Anbringung der Dämmung eines auf der Grenze stehenden Hauses verhindern.

Aber auch bauordnungsrechtlich sind Abstandsflächen einzuhalten. Ist nach dem Bauordnungsrecht z. B. ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m einzuhalten, darf eine Wärmedämmung zur Einhaltung der EnEV trotzdem angebracht werden.

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